SCHWEDEN
Gesetz Nr. 1140 vom 20.12.1984
Richtlinie vom 27.3.1987
Gesetz Nr. 711 vom. 8.6.1988
Richtlinie vom. 30.11.1989
Gesetz Nr. 115 vom. 14.3.1991
Insemination mit Samenspende (ohne Eizellgewinnung)
erlaubt
• Die künftigen sozialen Eltern müssen verheiratet sein oder in einem eheähnlichen
Verhältnis leben
• aktuelle schriftliche Zustimmung des (Ehe-) Partners erforderlich
• Ausführung nur im Krankenhaus unter fachärztlicher Aufsicht
• Prüfung der medizinischen und psychosozialen Eignung des Paares, günstige
Prognose für das Aufwachsen des Kindes erforderlich
• Samenspende nicht anonym (Informationsrecht des Kindes bei entsprechender
Reife)
• Ärzte müssen die Daten 70 Jahre lang aufbewahren
• Der Samenspender wird vom Arzt ausgewählt, untersucht und über das
Informationsrecht des Kindes aufgeklärt
• Insemination nur mit tiefgefrorenem Sperma; Verbot von "Samenmix"
• Entgeltverbot bzgl. Samenzellen
In-Vitro-Fertilisation (IVF) und Embryotransfer
erlaubt
• Die künftigen sozialen Eltern müssen verheiratet sein oder in einem eheähnlichen
Verhältnis leben
• aktuelle schriftliche Zustimmung des (Ehe-) Partners erforderlich
• schriftliche Einwilligung der Frau erforderlich
• Ausführung ohne behördliche Genehmigung nur im Krankenhaus
• Ausführung durch Gynäkologen in entsprechend ausgestatteten Einrichtungen
• nur mit Eizellen der Frau und Sperma des Ehemannes/Lebensgefährten
• nach Tod des Mannes verboten
Eizellspende / Embryospende
verboten
Kryo-Konservierung (Tieffrieren)
erlaubt
• Bei Lagerung von Ei- und Samenzellen sowie befruchteten Eizellen muss deren
Identität gesichert werden
• Zum Einfrieren von Ei- und Samenzellen oder befruchteten Eizellen ist die
schriftliche Zustimmung der Frau / des Mannes erforderlich
• Aufbewahrung befruchteter Eizellen in der Regel max. 1 Jahr
• Einfuhr konservierten Spermas nur mit behördlicher Genehmigung
Leihmutterschaft
verboten
Klonen (von Menschen)
indirekt verboten
Quelle: Stern.de